Nicht gefolgte Entscheidungen
Unten finden Sie die Namen der Vermittlungsbüros bzw. der Vermieter, die den von dem Beschwerdeausschuss für Ferienhausvermittlung getroffenen Entscheidungen nicht folgen.
Laut der Satzung, § 18, Abs. 5 und 6, entscheidet ein Vermittlungsbüro selbst, ob es die getroffene Entscheidung akzeptieren will. Falls die Entscheidung nicht akzeptiert wird, wird der Beschwerdeausschuss laut der Satzung, § 25, Informationen zu solchen Vermittlungsbüros auf die Website des Beschwerdeausschusses kundgeben, dass das jeweilige Vermittlungsbüro der Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht Folge leistet.
Im Moment gibt es keinen Vermittler, der die Entscheidungen nicht gefolgt hat.